Artikel 19 VO (EU) 2022/126
Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung
Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung” auf, so stellen sie sicher, dass ein bestimmtes Erzeugnis endgültig vom Markt genommen wird, damit es nicht zu Ernährungszwecken erneut auf den Markt gebracht werden kann.
Die Mitgliedstaaten dürfen in ihren GAP-Strategieplänen nur Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung” im Obst- und Gemüsesektor sowie in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 und nur für verderbliche Erzeugnisse vorsehen, die auf ihrer normalen Handelsstufe ohne Kühlung nicht dauerhaft gelagert werden können.
Die Mitgliedstaaten sehen in ihren GAP-Strategieplänen keine Interventionen in Form von „Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung” für tierische Erzeugnisse und Erzeugnisse des Zuckersektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor.
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