Artikel 20 VO (EU) 2022/126

Gemeinsame Lagerung

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen für die gemeinsame Lagerung gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so sehen sie eine vorübergehende Marktrücknahme eines Erzeugnisses während einer angespannten Marktsituation vor und erlassen Vorschriften, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis unter der Verantwortung des Begünstigten derart gelagert wird, dass der normalen Handelswert erhalten bleibt und die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden. Bei Erzeugnissen mit kurzer Haltbarkeit im frischen Zustand schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass das Erzeugnis gefroren oder in verarbeiteter Form gelagert wird. Erzeugnisse, für die im Rahmen ihres normalen Herstellungsverfahrens eine gewisse Reifezeit erforderlich ist oder deren Reifungsprozess den Wert des Erzeugnisses erhöht, kommen erst dann für eine gemeinsame Lagerung in Betracht, sobald diese Reifezeit vollständig abgeschlossen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten legen für jedes Erzeugnis, für das diese Intervention in ihren GAP-Strategieplänen vorgesehen ist, den Mindestlagerzeitraum und den Höchstbetrag der Entschädigung je Erzeugniseinheit und Tag der Lagerung sowie die einschlägigen Lagerbedingungen fest. Der Höchstbetrag, der aus dem Betriebsfonds finanziert werden kann, darf nicht höher sein als die Summe der Kosten der physischen Lagerung, gegebenenfalls in gefrorener oder verarbeiteter Form, und der Kosten, die sich daraus ergeben, dass der Wert des Erzeugnisses zu jeweiligen Marktpreisen eingefroren wird. Dieser Höchstbetrag schließt etwaige Kosten für das Einfrieren oder die Verarbeitung oder die mögliche Wertminderung des Erzeugnisses nicht ein. Die Mitgliedstaaten legen auch die Kontrollverfahren, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, fest, um sicherzustellen, dass die Erzeugnisse nicht ausgetauscht werden und dass die Lagerbedingungen und die Lagerzeit eingehalten werden.

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