Artikel 21 VO (EU) 2022/126

Formen der Unterstützung

(1) In den Sektoren gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 sehen die Mitgliedstaaten Unterstützungszahlungen auf der Grundlage der dem Begünstigten tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten vor, die durch Unterlagen wie Rechnungen belegt sind, die von den Begünstigten für die Durchführung einer Intervention gemäß den GAP-Strategieplänen der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, Unterstützungszahlungen auf der Grundlage von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen vorzusehen. Bei der Festlegung dieser Pauschalsätze, Einheitskosten und Pauschalbeträge berücksichtigen die Mitgliedstaaten regionale oder lokale Besonderheiten und stützen ihre Berechnung auf schriftliche Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Berechnung den Marktpreis der von der betreffenden Intervention abgedeckten Vorhaben oder Maßnahmen widerspiegelt.

(2) Im Sektor Obst und Gemüse beachten die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Ausgaben und die Aufbereitungskosten, die im Zusammenhang mit den einschlägigen Interventionen nach ihren GAP-Strategieplänen gemäß den Anhängen V und VII gezahlt werden können.

(3) Sehen die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen die Zahlung von Unterstützung in Form von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen vor, so werden diese regelmäßig überprüft, um einer Indexierung oder einer wirtschaftlichen Veränderung Rechnung zu tragen.

(4) Wenden die Mitgliedstaaten die faire, ausgewogene und überprüfbare Berechnungsmethode gemäß Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 an, bewahren sie alle Nachweise über die Festlegung von Standardpauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen und über ihre Überprüfung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf.

(5) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Weinsektor im Zusammenhang mit der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte auf, so gilt Folgendes:

a)
beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage eines Flächenmaßes zu berechnen, so entspricht der Betrag der gemäß Artikel 42 der vorliegenden Verordnung gemessenen tatsächlichen Fläche;
b)
beschließen die Mitgliedstaaten, den Betrag der Unterstützung anhand von standardisierten Einheitskosten auf der Grundlage anderer Messeinheiten oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten zu berechnen, die sich aus den von den Begünstigten vorzulegenden Belegen ergeben, so legen sie Vorschriften für geeignete Kontrollmethoden fest, mit denen der tatsächliche Umfang der Durchführung des Vorhabens festgestellt werden kann.

(6) Dieser Artikel gilt nicht für die finanzielle Hilfe der Union für die Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung nach Maßgabe der Einschränkungen gemäß Anhang VIII Teil II Abschnitt D der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.

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