Artikel 22 VO (EU) 2022/126
Ausgabenarten
(1) Bei Ausgabenarten, die unter die in Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien fallen, wird die Mehrwertsteuer der vom Begünstigten getätigten förderfähigen Ausgaben nicht erstattet, es sei denn, sie ist nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ausgabenarten umfassen nicht die in Anhang II aufgeführten Ausgabenarten.
(3) Die in Anhang III aufgeführten Ausgabenarten werden von den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der entsprechenden Interventionen als förderfähig betrachtet und können durch die operationellen Programme oder entsprechend den Vorgaben der Mitgliedstaaten bei den einschlägigen Interventionen abgedeckt werden. Die Mitgliedstaaten können andere Ausgabenarten in ihren GAP-Strategieplänen als förderfähig einstufen, sofern diese nicht in Anhang II aufgeführt sind.
(4) Die Mitgliedstaaten legen in ihren GAP-Strategieplänen die Voraussetzungen fest, unter denen Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 als Beitrag zu den Zielen von 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet werden können. Mit diesen Voraussetzungen wird sichergestellt, dass mit diesen Interventionen die in den Artikeln 46 und 57 der genannten Verordnung festgelegten Ziele für den Sektor Obst und Gemüse bzw. den Weinsektor wirksam verfolgt werden.
Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß den Artikeln 11 und 12 dieser Verordnung, mit denen zwar Agrarumwelt- und Klimaziele verfolgt werden, jedoch nicht ausschließlich, gelten als Ausgaben, die ausschließlich mit diesen Zielen verknüpft sind, sofern diese Interventionen unmittelbar und erheblich zu den genannten Zielen beitragen. Die Ausgaben werden in vollem Umfang auf die 15 % bzw. 2 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 bzw. 5 % der Ausgaben im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der genannten Verordnung angerechnet.
(5) Bei Ausgaben im Zusammenhang mit Interventionen gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115, die zu Zielen gemäß Artikel 46 Buchstaben a bis k oder Artikel 57 Buchstaben a bis k der genannten Verordnung beitragen, wird im Falle der Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f der genannten Verordnung die gesamte Laufzeit der operationellen Programme und bei den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 Buchstabe c der genannten Verordnung das jeweilige Haushaltsjahr berücksichtigt.
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