Artikel 26 VO (EU) 2022/126

Unterstützung

(1) Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen für in Anhang V dieser Verordnung aufgeführtes Obst und Gemüse die Aufbereitungskosten der zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnisse gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung, zuzüglich des Betrags der Unterstützung für Marktrücknahmen, 80 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten drei Jahren nicht übersteigen.

(2) Bei der Interventionskategorie „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 für andere als die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Unterstützung fest, die die finanzielle Hilfe der Union, gegebenenfalls den nationalen Beitrag und den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfassen, wobei diese Unterstützung im Falle der kostenlosen Verteilung höchstens 40 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren und im Falle anderer Bestimmungszwecke als der kostenlosen Verteilung höchstens 30 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren betragen darf.

(3) Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung für vom Markt genommene Erzeugnisse eine Entschädigung von Dritten erhalten, so wird die Unterstützung gemäß Unterabsatz 1 um den Betrag gekürzt, der der erhaltenen Entschädigung entspricht. Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen.

(4) Für den Anteil der nicht zur kostenlosen Verteilung bestimmten Marktrücknahmen eines bestimmten Erzeugnisses einer bestimmten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen, einer länderübergreifenden Erzeugerorganisation, einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung in einem bestimmten Jahr gilt Folgendes:

a)
er darf 10 % der von der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung in den letzten drei Jahren durchschnittlich vermarkteten Menge nicht überschreiten,
b)
und bei Obst und Gemüse darf die Summe der Anteile in drei aufeinanderfolgenden Jahren bei Addition des gemäß Buchstabe a berechneten Anteils für das laufende Jahr und der Anteile der Marktrücknahmen der zwei vorangegangenen Jahre, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Menge der vermarkteten Erzeugung der Erzeugerorganisation während dieser zwei vorangegangenen Jahre, insgesamt 15 % nicht überschreiten.

Sind die Angaben zur Menge der vermarkteten Erzeugung eines oder aller vorangegangenen Jahre nicht verfügbar, so wird die Menge der vermarkteten Erzeugung zugrunde gelegt, für die die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung anerkannt wurde.

Rücknahmemengen für die kostenlose Verteilung, die auf eine der in Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Weisen oder für einen anderen von den Mitgliedstaaten genehmigten gleichwertigen Bestimmungszweck gemäß Artikel 27 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung abgesetzt werden, werden jedoch nicht in den Anteil der Marktrücknahmen einbezogen.

(5) Bei in Anhang V aufgeführten Erzeugnissen beläuft sich die Unterstützung für Marktrücknahmen, bestehend aus der finanziellen Hilfe der Union und dem Beitrag der Erzeugerorganisation, höchstens auf die in diesem Anhang genannten Beträge.

Die finanzielle Hilfe der Union für Marktrücknahmen von Obst und Gemüse, das kostenlos an gemeinnützige Einrichtungen, Stiftungen und Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 abgegeben wird, deckt nur die Zahlungen für die verteilten Erzeugnisse gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels ab; für die Aufbereitungskosten gilt Artikel 33 der vorliegenden Verordnung.

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