Artikel 27 VO (EU) 2022/126
Bestimmungszwecke der vom Markt genommenen Erzeugnisse
(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von „Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder zu anderen Bestimmungszwecken” im Sektor Obst und Gemüse, im Sektor Olivenöl und Tafeloliven und in anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, so legen sie die zulässigen Bestimmungszwecke für vom Markt genommene Erzeugnisse fest und stellen sicher, dass die Rücknahmen oder ihre Bestimmungszwecke keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder für den Pflanzenschutz haben.
(2) Auf Antrag von gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten diesen gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gestatten, einen Beitrag von den Endempfängern der vom Markt genommenen Erzeugnisse zu verlangen.
Wenn die betreffenden gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 eine solche Genehmigung erhalten haben, führen sie eine Finanzbuchführung über das betreffende Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter von aus dem Markt genommenen, einer Verarbeitung unterzogenen Erzeugnissen in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient und der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung erfolgt, Vorschriften erlassen hat, die gewährleisten, dass die Verarbeitungserzeugnisse tatsächlich zum Verbrauch durch die Endempfänger gemäß Unterabsatz 1 bestimmt sind. Es gilt die Obergrenze gemäß Artikel 26 Absatz 1.
Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den gemeinnützigen Einrichtungen, Stiftungen oder Einrichtungen gemäß Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erleichtern.
(3) Vom Markt genommene Erzeugnisse dürfen zur Verarbeitung zu Non-Food-Erzeugnissen an die Industrie abgegeben werden. Die Mitgliedstaaten erlassen detaillierte Bestimmungen, die gewährleisten, dass Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Industriezweige in der Union oder für Einfuhrerzeugnisse ausgeschlossen sind und dass die vom Markt genommenen Erzeugnisse nicht wieder in den Lebensmittelhandel gelangen. Aus der Destillation gewonnener Alkohol darf ausschließlich zu industriellen Zwecken bzw. zur Energieerzeugung genutzt werden.
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