Artikel 28 VO (EU) 2022/126

Anforderungen an Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen

(1) Die Empfänger der vom Markt genommenen und zur kostenlosen Verteilung bestimmten Erzeugnisse gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichten sich,

a)
die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;
b)
über die betreffenden Marktrücknahmen eine gesonderte Bestandsbuchführung zu führen;
c)
sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d)
Belege über die Endbestimmung jedes der betreffenden Erzeugnisse in Form einer Bescheinigung oder eines gleichwertigen Dokuments über die Übernahme der vom Markt genommenen Erzeugnisse durch einen Dritten zur kostenlosen Verteilung vorzulegen.

Die Mitgliedstaaten können Empfänger von der Buchführungspflicht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b befreien, wenn die Mengen, die diese erhalten, unterhalb einer von den Mitgliedstaten auf der Grundlage einer dokumentierten Risikoanalyse festzulegenden Höchstmenge liegen.

(2) Die Empfänger von für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen verpflichten sich,

a)
die Vorschriften für Vermarktungsnormen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einzuhalten;
b)
über die betreffenden Vorgänge eine gesonderte Bestands- und Finanzbuchführung zu führen, wenn der Mitgliedstaat dies trotz Denaturierung der Erzeugnisse vor der Lieferung für notwendig erachtet;
c)
sich den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Kontrollen zu unterwerfen;
d)
im Falle von zur Destillation vom Markt genommenen Erzeugnissen keine zusätzliche Beihilfe für den aus den betreffenden Erzeugnissen gewonnenen Alkohol zu beantragen.

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