Artikel 29 VO (EU) 2022/126

Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse

(1) Ein für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenes Erzeugnis in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss den einschlägigen Vermarktungsnormen und Vermarktungsregeln für das entsprechende Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, entsprechen.

Werden Obst und Gemüse in loser Schüttung vom Markt genommen, so sind die Mindestanforderungen für Klasse II im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(1) einzuhalten.

Die in der entsprechenden Norm beschriebenen Mini-Erzeugnisse aus dem Obst- und Gemüsesektor müssen jedoch der geltenden Vermarktungsnorm, einschließlich der Bestimmungen über die Aufmachung und Kennzeichnung der Erzeugnisse, entsprechen.

(2) Sofern es für ein bestimmtes Obst oder Gemüse keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllt sein. Die Mitgliedstaaten können diese Mindestanforderungen durch zusätzliche Bestimmungen ergänzen.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

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