Artikel 30 VO (EU) 2022/126

Wert der vermarkteten Erzeugung bei neu anerkannten Organisationen oder Gruppierungen

Liegen in den drei Jahren nach der Anerkennung einer Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer Erzeugergruppierung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 keine historischen Daten über die vermarktete Erzeugung für die drei vorangegangenen Jahre vor, so akzeptieren die Mitgliedstaaten den Wert der vermarkteten oder vermarktbaren Erzeugung in einem Zeitraum von 12 aufeinanderfolgenden Monaten, den die Erzeugerorganisation, die Vereinigung der Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung mitgeteilt hat, und für die die betreffende Organisation oder Gruppierung zur Zufriedenheit des Mitgliedstaats nachweisen kann, dass sie tatsächlich über die Kapazitäten verfügt, um diese im Namen ihrer angeschlossenen Erzeuger zu vermarkten.

Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung jedoch den Wert der vermarkteten Erzeugung zum Zwecke ihrer Anerkennung mitgeteilt, so wird von dem Mitgliedstaat nur dieser Wert anerkannt.

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