Artikel 31 VO (EU) 2022/126

Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung

(1) Der Wert der vermarkteten Erzeugung für eine Erzeugerorganisation, eine länderübergreifende Erzeugerorganisation oder eine Erzeugergruppierung in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 wird auf der Grundlage der Erzeugung der Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der Erzeugergruppierung selbst und ihrer angeschlossenen Erzeuger, die von dieser Organisation oder Gruppierung vermarktet wurde, berechnet und umfasst nur die Erzeugung derjenigen Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation, länderübergreifende Erzeugerorganisation oder Erzeugergruppierung anerkannt ist. Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann Erzeugnisse umfassen, die keinen Vermarktungsnormen entsprechen müssen, wenn diese Vermarktungsnormen nicht anwendbar sind.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen berechnet sich auf der Grundlage der Erzeugung, die von der Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen selbst und von den ihr angeschlossenen Erzeugerorganisationen vermarktet wird, und umfasst nur die Erzeugung derjenigen Erzeugnisse, für die die Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen anerkannt ist. Werden jedoch operationelle Programme getrennt für eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder eine länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen und für die ihnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen genehmigt, so wird der Wert der vermarkteten Erzeugung, der für die operationellen Programme der Mitglieder gezählt wird, bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung der Vereinigung nicht berücksichtigt.

Darüber hinaus kann in den in Artikel 42 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Sektoren der Wert der vermarkteten Erzeugung auch den Wert der Erzeugung umfassen, die Gegenstand von Verträgen ist, die von der Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung im Namen ihrer Mitglieder ausgehandelt wurden.

(2) Der Wert der vermarkteten Erzeugung wird auf der frischen Stufe oder der ersten Verarbeitungsstufe, auf der das Erzeugnis normalerweise vermarktet wird, und — bei Erzeugnissen, die lose vermarktet werden dürfen — in loser Schüttung berechnet und umfasst weder die Kosten für die Weiterverarbeitung oder die weitere Aufbereitung noch den Wert der verarbeiteten Enderzeugnisse. Für die Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 geben die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen an, wie der Wert der vermarkteten Erzeugung für jeden Sektor berechnet wird.

Der Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmtem Obst und Gemüse, das zu einem der Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse gemäß Anhang I Teil X der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 oder einem anderen Verarbeitungserzeugnis gemäß dem vorliegenden Absatz verarbeitet worden ist, wird als pauschaler Prozentsatz des in Rechnung gestellten Wertes dieser Verarbeitungserzeugnisse berechnet; dabei muss die Verarbeitung durch eine Erzeugerorganisation, eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder deren angeschlossene Erzeuger oder durch Tochtergesellschaften, die Absatz 7 dieses Artikels genügen, entweder von ihnen selbst oder als ausgelagerte Tätigkeiten vorgenommen werden. Dieser Pauschalsatz beläuft sich auf

a)
53 % für Fruchtsäfte;
b)
73 % für konzentrierte Fruchtsäfte;
c)
77 % für Tomatenkonzentrat;
d)
62 % für gefrorenes Obst und Gemüse;
e)
48 % für Obst- und Gemüsekonserven;
f)
70 % für Pilzkonserven von Agaricus bisporus und andere in Salzlake konservierte Zuchtpilze;
g)
81 % für vorläufig haltbar gemachtes Obst in Salzlake;
h)
81 % für getrocknetes Obst;
i)
27 % für andere Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse als die in den Buchstaben a bis h genannten;
j)
12 % für verarbeitete aromatische Kräuter;
k)
41 % für Paprikapulver.

(3) Die Mitgliedstaaten können dem Begünstigten erlauben, den Wert der Nebenerzeugnisse im Wert der vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen.

(4) Der Wert der vermarkteten Erzeugung schließt den Wert der Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung ein. Der Wert der Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung wird auf der Grundlage des Durchschnittspreises der in dem betreffenden Zeitraum von der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarkteten Erzeugnisse berechnet.

(5) Nur die Erzeugung der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der Erzeugergruppierung oder der angeschlossenen Erzeuger, die von dieser Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarktet wird, wird in den Wert der vermarkteten Erzeugung einbezogen.

Die Erzeugung der angeschlossenen Erzeuger der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung, die von einer anderen Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung vermarktet wird, die von ihrer eigenen Organisation benannt wurde, wird in den Wert der vermarkteten Erzeugung der Organisation, Vereinigung oder Gruppierung einbezogen, die die Erzeugung vermarktet hat. Eine Doppelerfassung ist verboten.

(6) Mit Ausnahme der Fälle, in denen Absatz 7 Anwendung findet, wird die vermarktete Erzeugung der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Erzeugerorganisation, länderübergreifender Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung” in Rechnung gestellt; ausgenommen ist bzw. sind hierbei

a)
MwSt.;
b)
Transportkosten innerhalb der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung.

(7) Der Wert der vermarkteten Erzeugung kann jedoch auf der Grundlage von Absatz 6 auch auf der Stufe „ab Tochtergesellschaft” berechnet werden, sofern mindestens 90 % der Anteile oder des Kapitals der Tochtergesellschaft gehalten werden

a)
von einer oder mehreren Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierungen oder
b)
vorbehaltlich der Genehmigung des Mitgliedstaats von angeschlossenen Erzeugern der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung, wenn dies zu den Zielen von Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beiträgt.

(8) Im Falle einer Auslagerung wird der Wert der vermarkteten Erzeugung auf der Stufe „ab Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifender Erzeugerorganisation, länderübergreifender Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung” berechnet und schließt den wirtschaftlichen Mehrwert der Tätigkeit ein, die von der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung an ihre Mitglieder, Dritte oder eine andere als die in Absatz 7 genannte Tochtergesellschaft ausgelagert wurde.

(9) Bei einem Rückgang der Produktion durch Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Tier- oder Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall kann eine Versicherungsentschädigung, die aus diesen Gründen aufgrund von unter Artikel 18 genannten Ernte- oder Erzeugungsversicherungsmaßnahmen oder von der Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung oder den angeschlossenen Erzeugern verwalteten gleichwertigen Maßnahmen bezogen wurde, auf den Wert der vermarkteten Erzeugung des Referenzzeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird, angerechnet werden.

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