Artikel 32 VO (EU) 2022/126

Referenzzeitraum und Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union

(1) Die Mitgliedstaaten legen für jede Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung einen Referenzzeitraum von 12 Monaten fest, der frühestens am 1. Januar des dritten Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, beginnt und spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, endet.

Der Referenzzeitraum von 12 Monaten ist zugleich der Abrechnungszeitraum der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung.

Die Methode zur Festsetzung des Referenzzeitraums darf außer in begründeten Fällen während der Laufzeit eines Programms nicht verändert werden.

(2) Die Mitgliedstaaten entscheiden, auf welcher Grundlage die Obergrenze der finanziellen Hilfe der Union für den Betriebsfonds jedes Jahr berechnet wird, und zwar entweder

a)
auf der Grundlage des Wertes der während des Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der Erzeuger, die am 1. Januar des Jahres, für das die Beihilfe beantragt wird, Mitglieder der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung sind, oder
b)
auf der Grundlage des tatsächlichen Wertes der während des entsprechenden Referenzzeitraums vermarkteten Erzeugung der betreffenden Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifenden Erzeugerorganisation, länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder Erzeugergruppierung. In diesem Fall gilt die Regel für alle nichtländerübergreifenden Begünstigten in dem betreffenden Mitgliedstaat.

(3) Ist bei einem Erzeugnis der Wert der vermarkteten Erzeugung für ein bestimmtes Jahr gegenüber dem Durchschnitt der drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträume um mindestens 35 % zurückgegangen, so gilt Folgendes:

a)
ist dieser Rückgang auf Gründe zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 65 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt;
b)
ist dieser Rückgang auf Naturkatastrophen, Klimaereignisse, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall zurückzuführen, die außerhalb der Verantwortung und Kontrolle der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung liegen, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 85 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.

In beiden Fällen muss die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nachweisen, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen.

Weist die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation, die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat nach, dass diese Gründe außerhalb ihrer Verantwortung und Kontrolle lagen und dass sie die erforderlichen Präventionsmaßnahmen ergriffen hat, so wird davon ausgegangen, dass der Wert der vermarkteten Erzeugung dieses Erzeugnisses 100 % des Durchschnittswerts in den drei vorangegangenen 12-Monats-Referenzzeiträumen beträgt.

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