Artikel 32a VO (EU) 2022/126

Vorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisation und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden

Kategorien von Interventionen im Rahmen operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, müssen mit dem nationalen Strategieplan und den nationalen Vorschriften des Mitgliedstaats im Einklang stehen, in dem sich der Sitz der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 14 bzw. 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission(1) befindet.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 4).

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