Artikel 33 VO (EU) 2022/126

Aufbereitungskosten bei kostenloser Verteilung

Die Zahlungen an die Erzeugerorganisation, die Vereinigung von Erzeugerorganisationen, die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Zusammenhang mit den Kosten für die Aufbereitung von zur kostenlosen Verteilung vom Markt genommenem Obst und Gemüse im Rahmen der operationellen Programme dürfen die in Anhang VII festgelegten Beträge nicht überschreiten.

Absatz 1 gilt nicht für vom Markt genommenes Obst und Gemüse, dessen kostenlose Verteilung nach Verarbeitung der Erzeugnisse erfolgt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.