Artikel 34 VO (EU) 2022/126

Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger für die Zwecke der nationalen finanziellen Hilfe

(1) Bei der Festlegung der Höhe der nationalen finanziellen Hilfe im Sektor Obst und Gemüse gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird der Organisationsgrad in einer Region eines Mitgliedstaats auf der Grundlage des Wertes des in der betreffenden Region erzeugten und von den Organisationen vermarkteten Obsts und Gemüses berechnet und umfasst nur die Erzeugnisse, für die diese Organisationen anerkannt sind. Die Bestimmungen von Artikel 31 der vorliegenden Verordnung gelten sinngemäß.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels wird nur Obst und Gemüse berücksichtigt, das in der in Absatz 3 genannten Region erzeugt wird.

(3) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen, für die Daten vorliegen, nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie den jeweiligen agronomischen und wirtschaftlichen Merkmalen und dem regionalen landwirtschaftlichen Potenzial, dem Obst- und Gemüseerzeugungspotenzial oder der jeweiligen institutionellen oder administrativen Struktur als deutlich unterscheidbaren Teil ihres nationalen Hoheitsgebiets fest, um den Organisationsgrad gemäß Absatz 1 zu berechnen.

Das von einem Mitgliedstaat festgelegte Verzeichnis der Regionen darf für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht geändert werden, sofern eine solche Änderung nicht aus Gründen objektiv gerechtfertigt ist, die nicht mit der Berechnung des Organisationsgrads der Erzeuger in der oder den betreffenden Region(en) in Zusammenhang stehen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jedes Jahr bis zum 31. Januar das Verzeichnis der Regionen, die den Kriterien von Artikel 53 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, sowie den Betrag der nationalen finanziellen Hilfe, die den Erzeugerorganisationen in diesen Regionen gewährt wird.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Änderung des Verzeichnisses der Regionen mit.

(5) Eine Erzeugerorganisation, die nationale finanzielle Hilfe beantragen möchte, ändert ihr operationelles Programm erforderlichenfalls.

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