Artikel 35 VO (EU) 2022/126

Dreijahresdurchschnitt für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung

(1) Der Höchstsatz von 5 % der Menge der vermarkteten Erzeugung nach Artikel 52 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 berechnet sich auf Basis des Durchschnitts der Gesamtmengen der Erzeugnisse, für die die Erzeugerorganisation anerkannt ist und die von dieser Erzeugerorganisation in den drei vorhergehenden Jahren vermarktet wurden.

(2) Bei neu anerkannten Erzeugerorganisationen werden für die Wirtschaftsjahre vor der Anerkennung folgende Daten zugrunde gelegt:

a)
wenn die Organisation eine Erzeugergruppierung war, die entsprechenden Daten für diese Erzeugergruppierung oder
b)
die beim Antrag auf Anerkennung berücksichtigte Menge.

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