Artikel 41 VO (EU) 2022/126
Wiederbepflanzung von Rebflächen aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen
Die jährlichen Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Unterstützung von Interventionen gemäß ihren GAP-Strategieplänen im Zusammenhang mit der Wiederbepflanzung von Rebflächen nach obligatorischer Rodung dürfen 15 % der jährlichen Gesamtausgaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115, die der betreffende Mitgliedstaat in einem bestimmten Haushaltsjahr getätigt hat, nicht übersteigen.
Die Rodungskosten und der Ausgleich der Einkommensverluste stellen keine förderfähigen Ausgaben im Rahmen dieser Interventionskategorie dar.
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