Artikel 42 VO (EU) 2022/126

Bepflanzte Fläche

(1) Für die die Zwecke von Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) 2021/2115 wird eine mit Reben bepflanzte Fläche definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Rebzeilen entspricht.

(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, die förderfähigen Kosten von Vorhaben für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und die grüne Weinlese ausschließlich anhand standardisierter Einheitskosten auf der Grundlage anderer Maßeinheiten als der Fläche oder der von den Begünstigten vorzulegenden Belege zu überprüfen, so können die zuständigen Behörden beschließen, die bepflanzte Fläche gemäß Absatz 1 nicht zu vermessen.

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