Artikel 43 VO (EU) 2022/126
Finanzielle Hilfe der Union
Der Höchstbetrag der finanziellen Hilfe der Union, der jeder Erzeugerorganisation oder deren Vereinigung gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 zugewiesen wird, wird anteilig auf der Grundlage der förderfähigen Hopfenanbauflächen ihrer angeschlossenen Erzeuger berechnet. Um förderfähig zu sein, müssen die Hopfenanbauflächen mit einer gleichmäßigen Pflanzdichte von mindestens 1500 Pflanzen je Hektar bei doppelter Aufleitung oder mindestens 2000 Pflanzen je Hektar bei einfacher Aufleitung bepflanzt sein.
Die Flächen umfassen nur die durch die Linie der äußeren Verankerungsdrähte der Traggerüste begrenzten Flächen. Befinden sich auf dieser Begrenzungslinie Reben, kann beiderseits der Fläche ein zusätzlicher Streifen in einer Breite vorgesehen werden, die der durchschnittlichen Breite einer Fahrgasse innerhalb dieser Parzelle entspricht. Der zusätzliche Streifen darf nicht zu einem öffentlichen Weg gehören. Die für das Wenden der Landmaschinen notwendigen Vorgewende an den beiden Enden der Hopfenreihen können Teil der Fläche sein, sofern jede dieser beiden Vorgewende nicht länger als acht Meter ist, sie nur einmal gezählt werden und nicht zu einem öffentlichen Weg gehören.
Nicht zu den Flächen zählen Flächen, die mit Hopfenfechsern bepflanzt sind, die in erster Linie als Pflanzschulerzeugnisse angebaut werden.
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