Artikel 44 VO (EU) 2022/126

Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Interventionskategorie „Wiederaufstockung der Viehbestände nach Zwangsschlachtung aus gesundheitlichen Gründen oder nach Bestandsverlusten aufgrund von Naturkatastrophen” gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/2115 nur durchgeführt wird, wenn Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) ergriffen wurden.

(2) Die Ausgaben für die Wiederaufstockung der Viehbestände dürfen 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme nicht überschreiten.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ( „Tiergesundheitsrecht” ) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

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