Artikel 48 VO (EU) 2022/126

Vorschriften über den Anteil des GLÖZ-Standards Nr. 1

(1) Für die Erhaltung von Dauergrünland in Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu einem Referenzanteil nicht um mehr als 5 % zurückgeht; jeder Mitgliedstaat legt diesen Referenzanteil in seinem GAP-Strategieplan fest, indem er die Dauergrünlandflächen durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche teilt.

Für die Zwecke der Festlegung des in Unterabsatz 1 genannten Referenzanteils bezeichnet der Begriff

a)
„Dauergrünlandflächen” Dauergrünland, das gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, im Jahr 2018 angemeldet und gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission(2) ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um den Auswirkungen möglicher Änderungen Rechnung zu tragen, insbesondere bei der Definition von Dauergrünland, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist;
b)
„gesamte landwirtschaftliche Fläche” die landwirtschaftliche Fläche, die im Jahr 2018 gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, angemeldet und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 23 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ermittelt wurde, wobei die Fläche erforderlichenfalls von den Mitgliedstaaten angepasst wird, um insbesondere den Auswirkungen möglicher Änderungen bei der Definition von landwirtschaftlichen Flächen Rechnung zu tragen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen ist.

(1a) Ist die in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannte Dauergrünlandfläche aufgrund struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen eines Mitgliedstaats zurückgegangen, die auf eine erhebliche Verringerung der Viehhaltung zurückzuführen sind, was zu einer erheblichen Verringerung des Futter- und Weidebedarfs in diesem Mitgliedstaat geführt hat, so kann der betreffende Mitgliedstaat einmal im Programmplanungszeitraum 2023-2027 den gemäß Absatz 1 festgesetzten Referenzanteil anpassen, um der verringerten Größe der Dauergrünlandfläche Rechnung zu tragen.

Die Anpassung der Dauergrünlandfläche gemäß Unterabsatz 1 entspricht der Verringerung der Dauergrünlandfläche, die auf strukturelle Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen auf der Ebene zurückzuführen ist, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 in dem betreffenden Mitgliedstaat umgesetzt wird.

Der Mitgliedstaat bewertet die Verringerung der Größe der Dauergrünlandfläche und die strukturellen Veränderungen der Bewirtschaftungssysteme anhand eines Zeitraums von fünf aufeinanderfolgenden Jahren, der frühestens 2019 beginnt.

(2) Der Dauergrünlandanteil wird jedes Jahr auf der Grundlage der Flächen ermittelt, die die Begünstigten, die Direktzahlungen gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der genannten Verordnung nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) erhalten, für das entsprechende Jahr gemeldet haben.

Die Mitgliedstaaten können den Dauergrünlandanteil und den Referenzanteil auf nationaler, regionaler, subregionaler, Betriebsverbund- oder Betriebsebene festlegen.

(3) Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf Ebene der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 um mehr als 5 % zurückgegangen ist, so erlegt der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die während eines Zeitraums in der Vergangenheit von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, Verpflichtungen auf Betriebsebene auf, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten.

Weicht die Dauergrünlandfläche in einem bestimmten Jahr jedoch in absoluten Zahlen nicht mehr als 0,5 % von der gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a ermittelten Dauergrünlandfläche ab, so gilt die Verpflichtung gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 als erfüllt.

Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, Verpflichtungen zur Rückumwandlung von Flächen in Dauergrünland oder zur Einrichtung einer Dauergrünlandfläche auf Betriebsebene nur in folgenden Fällen aufzuerlegen:

a)
wenn und insoweit die Fläche, die wieder in Dauergrünland umgewandelt werden soll oder auf der in einem bestimmten Jahr Dauergrünland eingerichtet werden soll, größer ist als die Dauergrünlandfläche, die im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2021/2116 als landwirtschaftliche Fläche registriert und nicht für die Zwecke der Gewährung einer Unterstützung im Rahmen einer Interventionskategorie gemäß Titel III Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2115 in dem betreffenden Jahr von den Begünstigten gemeldet wurde;
b)
wenn und insoweit der Rückgang des Dauergrünlandanteils in einem bestimmten Jahr um mehr als 5 % auf der Ebene, auf der GLÖZ-Standard Nr. 1 umgesetzt wird, nicht durch eine Erhöhung der im selben Jahr gemeldeten gesamten landwirtschaftlichen Fläche verursacht wird.

(4) Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 5 % auf Folgendes zurückzuführen ist:

a)
eingegangene Verpflichtungen oder Auflagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2021/2115, aufgrund derer auf den betreffenden Flächen keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt wird und die keine Weihnachtsbaumpflanzungen oder den Anbau von Kulturpflanzen oder Bäumen für die Energieerzeugung umfassen; oder
b)
Umwandlung einer Dauergrünlandfläche in andere Nutzungen als eine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß den GAP-Strategieplänen, wobei die betreffende Fläche keine in den GAP-Strategieplänen festgelegte landwirtschaftliche Fläche mehr darstellt.

(5) Für die Zwecke der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 2 gelten Flächen, die gemäß Absatz 3 wieder in Dauergrünland umgewandelt oder als Dauergrünland angelegt oder im Rahmen der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 durch die Mitgliedstaaten als Dauergrünland angelegt wurden, ab dem ersten Tag der Rückumwandlung oder Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen werden zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt, und zwar für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre nach der Rückumwandlung oder Anlegung oder bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre zu erreichen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549).

(2)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48).

(3)

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

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