Artikel 47 VO (EU) 2022/126

Qualitätsregelungen

Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, stellen sicher, dass durch die Mitgliedstaaten anerkannte Qualitätsregelungen Folgendes abdecken:

a)
Qualitätsregelungen, einschließlich Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Betriebe, für Agrarerzeugnisse, Baumwolle oder Lebensmittel, bezüglich derer die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie folgende Kriterien einhalten:

i)
die Besonderheit des im Rahmen solcher Regelungen erzeugten Enderzeugnisses ergibt sich aus klaren Verpflichtungen, mit denen Folgendes gewährleistet wird:

besondere Erzeugnismerkmale,

besondere Anbau- oder Erzeugungsmethoden oder

eine Qualität des Enderzeugnisses, die hinsichtlich des Schutzes der öffentlichen, tierischen und pflanzlichen Gesundheit, des Tierwohls oder des Umweltschutzes erheblich über die Normen für Handelswaren hinausgeht;

ii)
die Regelung steht allen Erzeugern offen;
iii)
die Regelung umfasst verbindliche Produktspezifikationen, und die Einhaltung dieser Spezifikationen wird von Behörden oder einer unabhängigen Kontrolleinrichtung überprüft;
iv)
die Regelung ist transparent und gewährleistet eine vollständige Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse;

b)
freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse, bei denen die Mitgliedstaaten anerkannt haben, dass sie für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel den Leitlinien der Union für eine gute Praxis für die Anwendung freiwilliger Zertifizierungssysteme gemäß der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2010 mit dem Titel „EU-Leitlinien für eine gute Praxis für freiwillige Zertifizierungssysteme für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel” (1) entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.

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