Artikel 46 VO (EU) 2022/126

Tierwohl

Mitgliedstaaten, die in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen im Zusammenhang mit Tierwohlverpflichtungen gemäß Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 aufnehmen, stellen sicher, dass diese Tierwohlverpflichtungen verbesserte Standards für Erzeugungsmethoden in mindestens einem der folgenden Bereiche bieten:

a)
auf die natürlichen Bedürfnisse der Tiere abgestimmte Wasser- und Futterversorgung und Pflege;
b)
Haltungsbedingungen, die den Komfort der Tiere und ihre Bewegungsfreiheit verbessern, wie ein größeres Platzangebot, geeignete Bodenbeläge, natürliches Licht, Überwachung des Mikroklimas sowie Haltungsbedingungen wie freies Abferkeln oder Gruppenunterbringung, je nach den natürlichen Bedürfnissen der Tiere;
c)
Bedingungen, die die Ausprägung natürlichen Verhaltens ermöglichen, wie etwa die Ausgestaltung der Haltungsumgebung oder das späte Absetzen;
d)
Auslauf und Weidehaltung;
e)
Verfahren, die die Robustheit und die Lebenserwartung der Tiere erhöhen, einschließlich langsamer wachsender Rassen;
f)
Verfahren zur Vermeidung von Verstümmelung oder Kastration von Tieren. In besonderen Fällen, in denen eine Verstümmelung oder Kastration von Tieren für notwendig erachtet wird, sind Anästhesie, Analgetika und entzündungshemmende Arzneimittel oder Immunokastration einzusetzen;
g)
Hygienemaßnahmen zur Verhütung nicht übertragbarer Krankheiten, die keine medizinischen Stoffe wie Impfstoffe, Insektizide oder Antiparasitika erfordern.

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