Artikel 8 VO (EU) 2022/126
Zusätzliche Voraussetzungen für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle
Für kulturspezifische Zahlungen für Baumwolle gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die in Artikel 36 derselben Verordnung genannten Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Mindestpflanzdichte auf der eingesäten Fläche fest, die auf der Grundlage der Boden- und Witterungsbedingungen und gegebenenfalls spezifischer regionaler Gegebenheiten ermittelt wird.
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