ANHANG I VO (EU) 2022/126
Unionsmethode für die Überprüfung der Hanfsorten und die Bestimmung des Δ<sup>9</sup>-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten gemäß Artikel 3
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1.
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Anwendungsbereich
Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden „THC-Gehalt” ) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet. Die Methode beruht auf der quantitativen Bestimmung des THC-Gehalts durch Gaschromatografie nach Extraktion mit einem geeigneten Lösungsmittel.- 1.1.
- Verfahren A
Das Verfahren A wird für die Kontrolle der Hanferzeugung angewandt, wenn sich die Kontrollstichprobe der jährlich durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 30 % der gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt.- 1.2.
- Verfahren B
Das Verfahren B wird angewandt, wenn ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau eingeführt hat und sich die mindestens durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 20 % der gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstrecken.- 2.
- Probenahmeverfahren
- 2.1.
- Bedingungen für die Probenahme
Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen.- 2.1.1.
- Verfahren A
Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet. Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Stichproben nach den Vorschriften in Absatz 1 entnommen werden. Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode.- 2.1.2.
- Verfahren B
Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur weibliche Pflanzen entnommen.- 2.2.
- Stichprobenumfang
Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen. Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen. Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselabor geschickt. Die Mitgliedstaaten können erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird.- 2.3.
- Trocknung und Lagerung der Probe
Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden. Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet. Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert.- 3.
- Bestimmung des THC-Gehalts
- 3.1.
- Vorbereitung der Analyseprobe
Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen über 2 mm befreit. Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert). Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden.- 3.2.
- Reagenzien und Extraktionslösung
Reagenzien
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Δ9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein,
- —
Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard.
Extraktionslösung
- —
35 mg Squalan je 100 ml Hexan.
- 3.3.
- Extraktion des THC
100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt. Zur Extraktion wird die Probe 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird sie 5 Minuten bei 3000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur quantitativen Analyse in den Gaschromatografen injiziert.- 3.4.
- Gaschromatografie
- a)
- Prüfgerät
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Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor,
- —
Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Kapillarsäule aus Glas, 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan.
- b)
- Standardisierungsbereiche
Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung.
- c)
- Versuchsbedingungen
Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben:
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Ofentemperatur 260 °C,
- —
Injektortemperatur 300 °C,
- —
Detektortemperatur 300 °C.
- d)
- Einspritzvolumen: 1 μl.
- 4.
- Ergebnisse
Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu.- —
Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe.
Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen.
- —
Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung).
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