ANHANG II VO (EU) 2022/126

Liste der nicht förderfähigen Ausgabenarten gemäß Artikel 22 Absatz 2

TEIL I

1.
Allgemeine Produktionskosten, insbesondere die Kosten für Mycelium (auch zertifiziert), für Saatgut und für nicht mehrjährige Pflanzen, für Pflanzenschutzmittel (einschließlich Material für den integrierten Pflanzenschutz), für Düngemittel und andere Produktionsmittel; Kosten der (internen oder externen) Abholung bzw. Beförderung; Lagerkosten; Verpackungskosten (einschließlich Verwendung von Verpackungen und Verpackungsmanagement), auch als Teil neuer Prozesse; Betriebskosten (insbesondere für Strom, Brennstoff und Wartung).
2.
Rückzahlung von Darlehen, die im Rahmen einer Intervention aufgenommen wurden, deren Durchführung vor Beginn des operationellen Programms begonnen hat.
3.
Erwerb unbebauter Grundstücke, deren Kosten mehr als 10 % aller förderfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben betragen.
4.
Investitionen in Transportmittel, die vom Begünstigtem im Sektor Bienenzuchterzeugnisse oder von der Erzeugerorganisation zu Vermarktungs- oder Vertriebszwecken verwendet werden.
5.
Betriebskosten gepachteter Güter.
6.
Ausgaben im Zusammenhang mit Leasing-Verträgen (Steuern und Abgaben, Zinsen, Versicherung usw.) und Betriebskosten.
7.
Subunternehmer- oder Auslagerungsverträge im Zusammenhang mit den in dieser Liste als nicht förderfähig geführten Vorhaben oder Ausgaben.
8.
Nationale oder regionale Steuern oder Abgaben.
9.
Schuldzinsen, es sei denn, der Beitrag erfolgt in einer anderen Form als einer nicht rückzahlbaren Direktbeihilfe.
10.
Investitionen in Unternehmensanteile oder das Kapital von Unternehmen, wenn die Investition eine Finanzinvestition darstellt.
11.
Von anderen Parteien als dem Begünstigten, der Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, den angeschlossenen Erzeugern, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, getätigte Ausgaben.
12.
Interventionen gemäß Artikel 11, die nicht in den Liegenschaften und/oder Räumlichkeiten der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der angeschlossenen Erzeuger, einer Tochtergesellschaft oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne von Artikel 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — einer Genossenschaft, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist, stattfinden.
13.
Interventionen, die vom Begünstigten oder von der Erzeugerorganisation außerhalb der Union ausgelagert oder durchgeführt werden, ausgenommen Interventionskategorien zur Absatzförderung, Kommunikation und Vermarktung gemäß Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115.

TEIL II

1.
Laufende Bewirtschaftung einer Rebfläche.
2.
Schutz gegen Schäden durch Wild, Vögel oder Hagel.
3.
Anlegen von Windschutzpflanzungen und -mauern.
4.
Fahrwege und Aufzüge.
5.
Erwerb von Zugmaschinen oder Transportfahrzeugen jeder Art.
6.
Rodung befallener Rebflächen und Einkommensverluste infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen.

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