ANHANG III VO (EU) 2022/126

Liste der förderfähigen Ausgabenarten gemäß Artikel 22 Absatz 3

1.
Spezifische Kosten für

Qualitätsverbesserungsmaßnahmen;

biologische Pflanzenschutzmittel (wie Pheromonfallen und Nützlinge), die in der ökologischen/biologischen, integrierten oder konventionellen Erzeugung eingesetzt werden;

Agrarumwelt- und Klimainterventionen gemäß Artikel 12;

den ökologischen/biologischen, den integrierten oder den Versuchslandbau, einschließlich spezifischer Kosten für ökologisches/biologisches Saat- und Pflanzgut;

die Überwachung der Einhaltung der Normen gemäß Titel II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011, der Pflanzenschutzvorschriften und der geltenden Rückstandshöchstwerte.

„Spezifische Kosten” sind die zusätzlichen Kosten, die als Differenz zwischen den konventionellen Erzeugungskosten und den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden, und Einkommensverluste infolge einer Aktion, ohne zusätzliches Einkommen und Kosteneinsparungen.

2.
Tierarzneimittel zur Behandlung von Bienenstockfeinden und Krankheiten, von denen Bienen betroffen sind.
3.
Kosten im Zusammenhang mit der Wiederaufstockung von Bienenstöcken und der Bienenzucht.
4.
Erwerb von Maschinen und Ausrüstung zur Verbesserung der Honigerzeugung und -sammlung.
5.
Verwaltungskosten und Personalausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der operationellen Programme oder den einschlägigen Interventionen, einschließlich Berichten, Studien, Kosten der Buch- und Kontenführung, gesetzlichen Abgaben in Verbindung mit Löhnen und Gehältern, sofern sie direkt vom Begünstigten, von Tochtergesellschaften oder einer Einrichtung innerhalb einer Kette von Tochtergesellschaften im Sinne des Artikels 31 Absatz 7 oder — vorbehaltlich der Zustimmung des Mitgliedstaats — durch eine Genossenschaft getragen werden, die Mitglied einer Erzeugerorganisation ist.
6.
Erwerb unbebauter Grundstücke, wenn diese zur Durchführung einer im operationellen Programm vorgesehenen Investition erworben werden müssen, sofern deren Kosten weniger als 10 % aller förderfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben betragen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann für Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt ein höherer Prozentsatz festgelegt werden.
7.
Kauf oder Leasing von materiellen Vermögenswerten, einschließlich gebrauchten materiellen Vermögenswerten, sofern sie nicht in den letzten fünf Jahren vor dem Kauf oder Leasing innerhalb des Nettomarktwerts des materiellen Vermögenswerts mit Unionsunterstützung oder nationaler Unterstützung erworben wurden.
8.
Miete von physischen Vermögenswerten mit Zustimmung des Mitgliedstaats, wenn dies als Alternative zum Kauf wirtschaftlich gerechtfertigt ist.
9.
Für die Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 Investitionen in Transportfahrzeuge, wenn die Erzeugerorganisation dem betreffenden Mitgliedstaat hinreichend nachweist, dass das Transportfahrzeug für den Transport auf dem Gelände der Erzeugerorganisation verwendet wird; Investitionen in zusätzliche LKW-Ausrüstungen für die Kühllagerung oder Beförderung in kontrollierter Atmosphäre.
10.
Investitionen in Unternehmensanteile oder -kapital, die unmittelbar zur Verwirklichung der Ziele des operationellen Programms beitragen.

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