Artikel 1 VO (EU) 2022/127

Bedingungen für die Zulassung der Zahlstellen

(1) Die Mitgliedstaaten lassen als Zahlstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in diesem Absatz aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 2 und 3 entsprechen. Zahlstellen, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben verantwortlich sind, bieten im Hinblick auf die von ihnen getätigten Zahlungen und die Übermittlung und Aufbewahrung von Informationen ausreichende Gewähr dafür, dass

a)
in Bezug auf die in der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Interventionskategorien die Ausgaben dem gemeldeten Output entsprechen und im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt wurden;
b)
die Zahlungen im Rahmen der in den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013(1), (EU) Nr. 229/2013(2), (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind;
c)
die geleisteten Zahlungen richtig und vollständig in den Büchern erfasst werden;
d)
die in den Unionsvorschriften vorgesehenen Kontrollen durchgeführt werden;
e)
die erforderlichen Unterlagen fristgerecht und in der in den Unionsvorschriften festgelegten Form vorgelegt werden;
f)
die Unterlagen zugänglich sind und so aufbewahrt werden, dass ihre Integrität, Gültigkeit und Lesbarkeit langfristig gewährleistet sind; dies gilt auch für die elektronischen Dokumente im Sinne der Unionsvorschriften.

(2) Um zugelassen zu werden, muss eine Zahlstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle verfügen, die den in Anhang I festgelegten Kriterien genügen:

a)
internes Umfeld;
b)
Kontrolltätigkeiten;
c)
Information und Kommunikation;
d)
Überwachung.

(3) Die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Größe, die Zuständigkeiten und andere Besonderheiten der Zahlstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1144/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 56).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.