Artikel 2 VO (EU) 2022/127

Bedingungen für die Zulassung der Koordinierungsstellen

(1) Werden gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 mehrere Zahlstellen zugelassen, so lässt der betreffende Mitgliedstaat als Koordinierungsstellen Dienststellen oder Einrichtungen zu, die die in Absatz 2 aufgeführten Bedingungen erfüllen und den Kriterien nach den Absätzen 3 und 4 entsprechen. Der betreffende Mitgliedstaat erteilt der Koordinierungsstelle in einem formbedürftigen Rechtsakt auf Ebene des Ministeriums die Zulassung, nachdem er sich vergewissert hat, dass die Verwaltungsverfahren der Koordinierungsstelle gewährleisten, dass sie die ihr gemäß dem genannten Artikel übertragenen Aufgaben erfüllen kann.

(2) Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle sicherstellen, dass

a)
die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen auf Informationen aus in geeigneter Weise autorisierten Quellen beruhen;
b)
der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 Gegenstand der Stellungnahme gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist und zusammen mit einer Verwaltungserklärung übermittelt wird, die sich auf die Zusammenstellung des gesamten Berichts bezieht;
c)
die gegenüber der Kommission abgegebenen Erklärungen vor ihrer Übermittlung in geeigneter Weise autorisiert werden;
d)
ein geeigneter Prüfpfad zur Absicherung der der Kommission übermittelten Informationen existiert;
e)
die erhaltenen und übermittelten Informationen sicher in elektronischem Format aufbewahrt werden.

(3) Um zugelassen zu werden, muss die Koordinierungsstelle über eine Verwaltungsstruktur und ein System der internen Kontrolle im Hinblick auf die Zusammenstellung des jährlichen Leistungsberichts verfügen, das den von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen an die betreffenden Verfahren und insbesondere dem Kriterium für Information und Kommunikation gemäß Anhang II genügt.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Größe, der Zuständigkeiten und anderer Besonderheiten der Koordinierungsstelle weitere Zulassungskriterien festlegen.

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