Artikel 3 VO (EU) 2022/127

Pflichten der Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1) Die Zahlstellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nehmen die Verwaltung und Kontrolle der in ihre Zuständigkeit fallenden Vorhaben im Rahmen von Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung unter den in Anhang III der vorliegenden Verordnung und gegebenenfalls in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren aufgeführten Bedingungen und insbesondere auf der Grundlage der in dem genannten Anhang festgesetzten Mindestkontrollsätze vor.

Die Zahlstellen können ihre Zuständigkeiten für Maßnahmen der öffentlichen Intervention an Interventionsstellen, die die in Anhang I Nummer 1 Buchstabe D der vorliegenden Verordnung festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, übertragen oder über andere Zahlstellen tätig werden.

(2) Die Zahlstellen oder die Interventionsstellen können unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung

a)
die Verwaltung bestimmter Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung an natürliche oder juristische Personen übertragen, die landwirtschaftliche Interventionserzeugnisse lagern (im Folgenden „Lagerhalter” );
b)
natürliche oder juristische Personen mit der Ausführung bestimmter Sonderaufgaben, die in den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren vorgesehen sind, beauftragen.

Übertragen die Zahlstellen die Verwaltung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a an Lagerhalter, so erfolgt die Verwaltung im Rahmen von Lagerhaltungsverträgen unter Zugrundelegung der in Anhang IV aufgeführten Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze.

(3) Im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung haben die Zahlstellen insbesondere folgende Pflichten:

a)
Sie erstellen für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der öffentlichen Lagerhaltung ist, eine Bestandsbuchführung und eine Finanzbuchführung auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Vorhaben in der als „Rechnungsjahr” bezeichneten Zeit zwischen dem 1. Oktober eines Jahres und dem 30. September des darauf folgenden Jahres.
b)
Sie halten ein Verzeichnis der Lagerhalter, mit denen sie im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung einen Vertrag geschlossen haben, auf dem neuesten Stand. Dieses Verzeichnis enthält die Referenzen, die die genaue Identifizierung aller Lagerorte ermöglichen, ihre Kapazitäten, Nummern der Lagerhallen, Kühlräume und Silos, Belegungspläne und schematische Darstellungen.
c)
Sie halten der Kommission die für die öffentliche Lagerhaltung verwendeten Vertragsmuster, die Vorschriften für die Übernahme, Lagerung und Auslagerung der Erzeugnisse und die Vorschriften für die Verantwortlichkeiten der Lagerhalter zur Verfügung.
d)
Sie verfügen über eine zentrale informatisierte Bestandsbuchführung für alle Lagerorte, alle Erzeugnisse sowie alle Mengen und Qualitäten der verschiedenen Erzeugnisse mit jeweiliger Angabe des Gewichts (gegebenenfalls des Netto- und des Bruttogewichts) oder des Volumens.
e)
Sie führen — unbeschadet der Eigenverantwortung der Käufer, der sonstigen im Rahmen eines Vorhabens tätigen Zahlstellen oder beauftragten Personen — alle Maßnahmen zur Lagerung, Konservierung, Beförderung sowie zum Transfer der Interventionserzeugnisse entsprechend den Unionsvorschriften und nationalen Rechtsvorschriften durch.
f)
Sie führen im Laufe des Jahres an den Lagerorten der Interventionserzeugnisse in unregelmäßigen Zeitabständen und unangemeldet Kontrollen durch. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine — strikt auf das erforderliche zeitliche Minimum beschränkte — vorherige Ankündigung zulässig. Die Ankündigung darf außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen nicht mehr als 24 Stunden im Voraus erfolgen.
g)
Sie nehmen eine jährliche Bestandsaufnahme im Einklang mit Artikel 4 vor.

Wird in einem Mitgliedstaat die Verwaltung der Lagerhaltungskonten für ein oder mehrere Erzeugnisse von mehreren Zahlstellen wahrgenommen, so werden die Bestandsbuchführungen und Finanzbuchführungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und d auf nationaler Ebene konsolidiert, bevor die entsprechenden Informationen an die Kommission übermittelt werden.

(4) Die Zahlstellen gewährleisten

a)
die einwandfreie Konservierung der Erzeugnisse, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union sind; hierzu prüfen sie mindestens einmal jährlich die Qualität der eingelagerten Erzeugnisse;
b)
die Vollständigkeit der Interventionsbestände.

(5) Die Zahlstellen unterrichten die Kommission unverzüglich über

a)
die Fälle, in denen die Verlängerung der Lagerdauer eines Erzeugnisses zu einer Qualitätsminderung führen kann;
b)
Mengenverluste oder Qualitätsminderungen eines Erzeugnisses infolge von Naturkatastrophen.

In den Fällen gemäß Unterabsatz 1 trifft die Kommission die geeigneten Entscheidungen wie folgt:

a)
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a nach dem in Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Prüfverfahren;
b)
in den Fällen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b nach dem in Artikel 102 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Prüfverfahren.

(6) Die Zahlstellen kommen für die finanziellen Folgen der schlechten Konservierung von Erzeugnissen auf, die Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Europäischen Union sind, insbesondere wenn dies auf ungeeignete Lagermethoden zurückzuführen ist. Unbeschadet ihrer eigenen Ansprüche gegenüber Lagerhaltern kommen die Zahlstellen für die finanziellen Folgen auf, wenn sie ihre Zusagen und Verpflichtungen nicht erfüllen.

(7) Die Zahlstellen halten den Kommissionsbediensteten und den von der Kommission beauftragten Personen jederzeit auf elektronischem Wege oder am Sitz der Zahlstelle die Konten der öffentlichen Lagerhaltung und alle im Rahmen von Vorhaben der Intervention erstellten oder erhaltenen Unterlagen, Verträge und Dateien zur Verfügung.

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