Artikel 4 VO (EU) 2022/127

Bestandsaufnahme

(1) Die Zahlstellen stellen in jedem Rechnungsjahr für jedes Erzeugnis, das Gegenstand einer Interventionsmaßnahme der Union ist, die Bestände fest.

Sie vergleichen die festgestellten Bestände mit den Buchführungsdaten. Die dabei festgestellten Mengenunterschiede werden ebenso wie die Beträge, die sich aus den bei Überprüfungen festgestellten Qualitätsunterschieden ergeben, gemäß den nach Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2116 erlassenen Vorschriften verbucht.

(2) Für die Anwendung von Absatz 1 sind die Fehlmengen, die bei normalen Lagerungsmaßnahmen eintreten, gleich dem Unterschied zwischen dem sich aus der Buchführung ergebenden Sollbestand einer Lagerstätte einerseits und dem aufgrund der Bestandsaufnahme gemäß Absatz 1 festgestellten Istbestand andererseits bzw. dem nach Erschöpfung des Istbestands verbleibenden Buchbestand und unterliegen den Toleranzgrenzen gemäß Anhang V.

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