Artikel 5 VO (EU) 2022/127

Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist

(1) Zahlungen an einen Begünstigten, die nach dem letztmöglichen Zahlungsdatum geleistet werden, können unter den in den Absätzen 2 bis 6 genannten Umständen und Bedingungen als förderfähig angesehen werden.

(2) Überschreiten die Ausgaben des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gemäß Artikel 6 für die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannten Interventionen, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der vor Ablauf der Frist getätigten Ausgaben des EGFL bzw. des ELER nicht, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen oder der Zwischenzahlungen vorgenommen.

Überschreiten die Ausgaben des EGFL oder des ELER, die nach Ablauf der im Unionsrecht festgelegten Frist getätigt wurden, die Marge von 5 % der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER, so werden alle weiteren verspätet getätigten Ausgaben nach folgenden Regeln gekürzt:

a)
Ausgaben des EGFL:

i)
Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;
ii)
Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
iii)
Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;
iv)
Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;
v)
Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %;

b)
Ausgaben des ELER:

i)
Ausgaben‚ die zwischen dem 1. Juli und dem 15. Oktober des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
ii)
Ausgaben‚ die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 60 %;
iii)
Ausgaben, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

(3) Abweichend von Absatz 2 gelten folgende Bedingungen:

a)
Wurde bei Ausgaben für Interventionen in Form von Direktzahlungen oder Ausgaben des ELER die in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Marge nicht vollständig für Zahlungen für das Kalenderjahr N, die für den EGFL bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 und für den ELER bis zum 31. Dezember des Jahres N+1 getätigt wurden, in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;
b)
in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Zahlungen für Interventionen in Form von Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013, für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn der Gesamtbetrag der Interventionen in Form von Direktzahlungen im Haushaltsjahr N+1, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2021/2116 berichtigt, die in Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze gemäß Artikel 87 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht überschreitet;
c)
Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.

Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

(4) Treten bei der Verwaltung bestimmter Interventionen und Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.

(5) Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben.

Ein etwaiges Überschreiten der Zahlungsfrist wird spätestens im Rahmen des Beschlusses über den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 berücksichtigt.

(6) Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet des späteren Beschlusses über den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung.

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