Artikel 15 VO (EU) 2022/127
Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben innerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die Informationen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelt werden. Der von der Unionsfinanzierung auszuschließende Betrag muss dem tatsächlichen finanziellen Verlust oder Risiko für den Unionshaushalt möglichst weitgehend entsprechen.
(2) Stellt die Kommission fest, dass die Ausgaben nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, kann sie die auszuschließenden Beträge unter Anwendung von pauschalen Korrekturen bestimmen, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.
Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des gravierenden Mangels festgesetzt. Dabei werden die Elemente des Verwaltungssystems berücksichtigt, die von den gravierenden Mängeln betroffen sind.
Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene gravierende Mängel festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
(3) Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
- a)
- Es bestehen gravierende Mängel in Bezug auf ein oder mehrere Elemente der Verwaltungssysteme;
- b)
- es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Element des Verwaltungssystems nicht anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen;
- c)
- in einem Mitgliedstaat werden ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
(4) Legt ein Mitgliedstaat dar, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so kann die Kommission bei der Festsetzung der Beträge, die im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, einen niedrigeren Pauschalsatz anwenden oder die Bewertung der Verwaltungssysteme durch die bescheinigende Stelle im Rahmen ihrer Prüfung gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung heranziehen.
(5) Soweit angebracht, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Mangel betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes gegen das Unionsrecht nicht förderfähig sind. Alternativ können die Mitgliedstaaten eine Bewertung des Risikos auf der Grundlage einer statistisch validen und repräsentativen Stichprobe der von dem Mangel betroffenen Grundgesamtheit vorlegen, sofern die Mitgliedstaaten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nicht ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand berechnen können. Die bescheinigende Stelle muss die vom Mitgliedstaat vorgenommene Bewertung des Mangels bestätigen.
(6) Um den von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnissen Rechnung zu tragen, bewertet die Kommission die Methode, den Inhalt und die Ergebnisse der Überprüfung oder Extrapolation. Ist die Kommission mit der Methode, dem Inhalt und den Ergebnissen der Überprüfung oder Extrapolation zufrieden, so zieht sie zur Festsetzung der gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 vorgelegten Ergebnisse heran.
(7) Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
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