Artikel 14 VO (EU) 2022/127
Kriterien und Methoden für die Anwendung von Korrekturen im Rahmen des Konformitätsverfahrens für Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115 oder für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle und die Vorruhestandsbeihilfe
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, die gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, unterscheidet die Kommission zwischen den als rechtsgrundlos gezahlt ermittelten Beträgen oder Teilbeträgen und denjenigen Beträgen, die durch Extrapolation oder pauschale Korrekturen festgesetzt wurden.
Bei der Festsetzung der Beträge, die von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen werden können, wenn festgestellt wird, dass Ausgaben außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EU) 2021/2115, für die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle oder die Vorruhestandsbeihilfe gemäß Titel III Kapitel II Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 bzw. Artikel 155 Absatz 2 der genannten Verordnung nicht im Einklang mit dem Unionsrecht getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des Konformitätsverfahrens gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelten Informationen.
(2) Bei dem Ausschluss stützt sie sich nur dann auf die Ermittlung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge, wenn diese ohne einen unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelt werden können. Ist es der Kommission nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zu ermitteln, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen Angaben über die Überprüfung dieser Beträge vorlegen, die sich auf eine Prüfung aller potenziell von dem Verstoß betroffenen Einzelfälle stützen. Die Überprüfung muss sich auf die gesamten Ausgaben erstrecken, die nicht gemäß dem anwendbaren Recht getätigt wurden und zulasten des Unionshaushalts gingen. Die übermittelten Daten müssen alle einzelnen Beträge umfassen, die aufgrund des betreffenden Verstoßes nicht förderfähig sind.
(3) Ist es nicht möglich, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge gemäß Absatz 2 zu ermitteln, kann die Kommission die auszuschließenden Beträge durch Anwendung von extrapolierten Korrekturen bestimmen. Um es der Kommission zu ermöglichen, die einschlägigen Beträge zu bestimmen, können die Mitgliedstaaten innerhalb der von der Kommission für das Konformitätsverfahren vorgegebenen Fristen eine Berechnung des von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Betrags vorlegen, bei der die Ergebnisse der Überprüfung einer repräsentativen Stichprobe von Fällen auf statistischem Wege extrapoliert wurden. Die Stichprobe ist aus der Grundgesamtheit zu ziehen, bei der nach vernünftigem Ermessen damit zu rechnen ist, dass der betreffende Verstoß auftritt.
(4) Um die von den Mitgliedstaaten übermittelten Ergebnisse gemäß den Absätzen 2 und 3 berücksichtigen zu können, muss die Kommission in der Lage sein,
- a)
- die von den Mitgliedstaaten genau zu beschreibenden Methoden für die Ermittlung oder Extrapolation zu beurteilen;
- b)
- die Repräsentativität der Stichprobe gemäß Absatz 3 zu prüfen;
- c)
- den Inhalt und die Ergebnisse der Ermittlung oder Extrapolation zu prüfen;
- d)
- ausreichende und einschlägige Prüfnachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Daten zu erhalten.
(5) Bei der Anwendung extrapolierter Korrekturen gemäß Absatz 3 können die Mitgliedstaaten die von der bescheinigenden Stelle bestätigten Kontrollstatistiken der Zahlstellen oder die von der bescheinigenden Stelle bei ihren Prüfungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/2116 ermittelte Fehlerquote heranziehen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Kommission ist mit der von den bescheinigenden Stellen geleisteten Arbeit zufrieden, sowohl was die Prüfstrategie als auch was Inhalt, Umfang und Qualität der eigentlichen Prüftätigkeit anbelangt;
- b)
- die Arbeiten der bescheinigenden Stellen erstrecken sich auf den Anwendungsbereich des betreffenden Konformitätsverfahrens, insbesondere in Bezug auf die Maßnahmen oder Regelungen;
- c)
- der Betrag etwaiger anzuwendender Sanktionen wurde bei der Ermittlung berücksichtigt.
(6) Sind die Bedingungen für die Festsetzung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge gemäß den Absätzen 2 und 3 nicht erfüllt oder lassen sich die auszuschließenden Beträge aufgrund der Natur des Falls nicht auf der Grundlage der genannten Absätze bestimmen, so wendet die Kommission angemessene pauschale Korrekturen an, wobei sie der Art und der Schwere des Verstoßes und dem von ihr geschätzten Risiko eines für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens Rechnung trägt.
Die Höhe der pauschalen Korrekturen wird insbesondere unter Berücksichtigung der Art des Verstoßes festgesetzt. Zu diesem Zweck wird bei den Kontrollmängeln zwischen Schlüsselkontrollen und Zusatzkontrollen wie folgt unterschieden:
- a)
- Schlüsselkontrollen sind die Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen, die erforderlich sind, um die Zulässigkeit der Beihilfen und die entsprechende Anwendung von Kürzungen und Sanktionen zu überprüfen;
- b)
- Zusatzkontrollen sind alle anderen Verwaltungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um Anträge korrekt zu bearbeiten.
Werden im Rahmen desselben Konformitätsverfahrens verschiedene Verstöße festgestellt, die einzeln genommen unterschiedliche pauschale Korrekturen zur Folge hätten, so findet nur die höchste pauschale Korrektur Anwendung.
(7) Bei der Festsetzung der Höhe der pauschalen Korrekturen berücksichtigt die Kommission insbesondere die folgenden Umstände, bei denen die Mängel gravierender sind und somit ein größeres Verlustrisiko für den Unionshaushalt besteht:
- a)
- eine oder mehrere Schlüsselkontrollen werden nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass sie unzureichend sind, um die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder Unregelmäßigkeiten zu verhindern;
- b)
- für dasselbe Kontrollsystem werden mindestens drei Mängel festgestellt;
- c)
- es wird festgestellt, dass ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise anwendet, und es gibt Beweise, die auf weitverbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung unregelmäßiger oder betrügerischer Praktiken schließen lassen;
- d)
- in einem Mitgliedstaat werden ähnliche Mängel in demselben Sektor im Rahmen einer Untersuchung aufgedeckt, die derjenigen Untersuchung folgt, in deren Rahmen die Mängel erstmals aufgedeckt und dem Mitgliedstaat mitgeteilt wurden, wobei jedoch die von dem Mitgliedstaat bereits ergriffenen Abhilfe- oder Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden.
(8) Legt der Mitgliedstaat objektive Informationen vor, die nicht den Anforderungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen, aus denen aber hervorgeht, dass der höchste Verlust für den EGFL und den ELER auf einen Betrag begrenzt ist, der niedriger ist als der Betrag, der sich bei Anwendung des vorgeschlagenen Pauschalsatzes ergeben würde, so wendet die Kommission bei der Entscheidung über die gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge einen niedrigeren Pauschalsatz an.
(9) Beträge, die vor einem von der Kommission im Rahmen des Konformitätsverfahrens festzulegenden Zeitpunkt bei den Begünstigten eingezogen und dem EGFL bzw. dem ELER gutgeschrieben wurden, werden von dem Betrag abgezogen, den die Kommission beschließt, gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116 von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
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