Artikel 13 VO (EU) 2022/127
Kriterien und Methoden für die Anwendung von Kürzungen im Rahmen des Leistungsabschlusses
(1) Beim Erlass des Beschlusses über die Beträge, um die die Unionsfinanzierung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gekürzt wird, bewertet die Kommission die von dem Mitgliedstaat für die Intervention gemeldeten jährlichen Ausgaben im Verhältnis zu dem entsprechenden Output, der in dem gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgelegten jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 gemeldet wird.
(2) Steht den gemeldeten Ausgaben in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenüber und wurden solche Abweichungen bei den Outputs und den tatsächlichen Einheitsbeträgen nicht zuvor von dem Mitgliedstaat gemäß Artikel 134 Absätze 5 bis 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 im jährlichen Leistungsbericht erläutert oder sind die Begründungen für die Abweichungen unzureichend, so muss der Mitgliedstaat innerhalb der von der Kommission festgelegten Fristen weitere Begründungen vorlegen. Die Begründungen müssen sich auf die gemeldeten Ausgaben beziehen, denen in dem betreffenden Haushaltsjahr kein entsprechender Output gegenübersteht.
(3) Die vom Mitgliedstaat vorzulegenden Begründungen müssen einschlägige Informationen enthalten, mit denen die Abweichung auf der Ebene des Einheitsbetrags und des betreffenden Zeitraums erläutert werden. Sofern erforderlich, müssen sie quantitative Informationen sowie qualitative Erläuterungen enthalten.
Der Mitgliedstaat muss darüber hinaus Erläuterungen zum Umfang und zur Wirkung der Maßnahmen vorlegen, die bereits ergriffen wurden, um der Abweichung abzuhelfen und zu verhindern, dass sie sich wiederholt.
Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, im Einklang mit Absatz 2 Begründungen für die Abweichungen vorlegen, so kann er Begründungen für einen Teil der Abweichungen vorlegen.
(4) Legt der Mitgliedstaat keine hinreichenden Begründungen für die Abweichungen vor oder hält die Kommission die Begründungen gemäß den Absätzen 2 und 3 für unzureichend oder betreffen sie nur einen Teil der Abweichungen, so kürzt die Kommission die Unionsfinanzierung um die entsprechenden Beträge. Die Kommission setzt den Mitgliedstaat in einer gesonderten Mitteilung über ihre Auffassung in Kenntnis.
(5) Die Kürzungen gemäß diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Beschlüsse über den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
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