Artikel 12 VO (EU) 2022/127

Bei der Erstellung der Ausgabenerklärungen anzuwendender Wechselkurs

(1) Gemäß Artikel 94 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2116 wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für den EGFL bei der Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen denselben Wechselkurs an wie für die Zahlungen an die Begünstigten bzw. wie für die Erhebung der Einnahmen gemäß Kapitel V der vorliegenden Verordnung und den Agrarvorschriften spezifischer Sektoren.

(2) Für den ELER wenden die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, für die Erstellung ihrer Ausgabenerklärungen bei allen Zahlungen und Einziehungen den vorletzten Wechselkurs an, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, in dem die betreffenden Vorhaben in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet werden.

(3) Für die Beschlüsse über den Rechnungsabschluss und den Leistungsabschluss gemäß den Artikeln 53 und 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 und das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung wird der erste Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank nach dem Tag des Erlasses der entsprechenden Durchführungsrechtsakte festgelegt hat.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Fällen und für Vorhaben, für die im Unionsrecht kein maßgeblicher Tatbestand vorgesehen ist, wird für Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, der vorletzte Wechselkurs angewendet, den die Europäische Zentralbank vor dem Monat festgesetzt hat, für den die betreffenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen gemeldet werden.

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