Artikel 11 VO (EU) 2022/127
Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Leistungsabschluss
(1) Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 oder die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung im Einklang mit Artikel 40 Absatz 2 der genannten Verordnung nach dem Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 aus, so entspricht der Aussetzungssatz der Differenz zwischen dem gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angewendeten Kürzungssatz und 50 Prozentpunkten, multipliziert mit 2. Der anzuwendende Aussetzungssatz beträgt mindestens 10 %.
(2) Die in Absatz 1 genannten Aussetzungen gelten unbeschadet der Artikel 53 und 55 der Verordnung (EU) 2021/2116.
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