Artikel 10 VO (EU) 2022/127

Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss

(1) Setzt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 in Anwendung von Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung aus, so gelten folgende Aussetzungssätze:

a)
wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. März übermittelt: 1 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung;
b)
wenn der Mitgliedstaat die Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht bis zum 1. April übermittelt: 1,5 % des Gesamtbetrags der monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der genannten Verordnung.

(2) Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn alle einschlägigen Unterlagen gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt wurden.

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