Artikel 9 VO (EU) 2022/127

Aufschub monatlicher Zahlungen

Die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 an die Mitgliedstaaten, deren Mitteilungen gemäß Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der genannten Verordnung verspätet eingehen oder Unstimmigkeiten enthalten, die zusätzliche Überprüfungen erforderlich machen, können aufgeschoben werden. Die Kommission unterrichtet die betreffenden Mitgliedstaaten rechtzeitig über ihre Absicht, die Zahlungen aufzuschieben.

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