Artikel 8 VO (EU) 2022/127
Späte Feststellung des Unionshaushalts
(1) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/2116 und die Zwischenzahlungen gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben gewährt, der proportional zu den je Kapitel genehmigten Mitteln für den EGFL bzw. den ELER unter Beachtung der in Artikel 16 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgeschriebenen Obergrenzen festgesetzt wird.
Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei nachfolgenden Erstattungen.
(2) Ist der Unionshaushalt zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so erfolgt in Bezug auf den ELER und die Mittelbindungen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2021/2116 die Zahlung der jeweils ersten Jahrestranche nach Annahme der GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in der Reihenfolge, in der diese Pläne angenommen wurden. Die Mittelbindungen für die darauffolgenden Jahrestranchen werden in der Reihenfolge vorgenommen, in der die Mittelbindungen für die jeweiligen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten ausgeschöpft sind. Die Kommission kann die jährlichen Mittelbindungen für die GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten in Teiltranchen vornehmen, wenn die verfügbaren Mittel für Verpflichtungen begrenzt sind. Der Restbetrag für diese Pläne wird erst dann gebunden, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen.
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