Artikel 7 VO (EU) 2022/127

Ausgleich durch die Zahlstellen

(1) In dem gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu erlassenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen ermittelt die Kommission den Restbetrag der von einem Mitgliedstaat in seinen monatlichen Erklärungen gemeldeten Ausgaben unter Abzug des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Diese Verrechnung gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.

Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch zweckgebundene Einnahmen verfügbar werden, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen an die Haushaltslinien bereitgestellt.

(2) Wurden die Beträge gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von den entsprechenden Ausgaben abgezogen.

(3) Die Beträge der ELER-Beteiligung, die bei den Begünstigten im Rahmen des GAP-Strategieplans des betreffenden Mitgliedstaats während eines Referenzzeitraums eingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Referenzzeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.

(4) Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem jährlichen Rechnungsabschluss ergeben und die im Rahmen des ELER wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Beschluss über den Rechnungsabschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.

(5) Die Finanzierung aus dem EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente unter Abzug etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen ermittelt, in dem von der Kommission eingerichteten Informatiksystem validiert und von der Zahlstelle in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.

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