Artikel 26 VO (EU) 2022/127
Schwellenwerte
(1) Der verfallene Betrag kann in keinem Fall 100 % des betreffenden Teilbetrags der Sicherheit überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf einen verfallenen Betrag von weniger als 100 EUR verzichten, sofern die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ähnliche Regeln für analoge Fälle vorsehen.
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