Artikel 25 VO (EU) 2022/127
Freigabe der Sicherheit
(1) Sobald in der in den spezifischen Unionsvorschriften vorgeschriebenen Form nachgewiesen ist, dass eine Verpflichtung erfüllt wurde, oder die Sicherheit gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 und Artikel 24 der vorliegenden Verordnung teilweise verfallen ist, wird die Sicherheit bzw. der Restbetrag der Sicherheit unverzüglich freigegeben.
(2) Eine Sicherheit wird auf Antrag teilweise freigegeben, wenn der entsprechende Nachweis für einen Teil der Warenmenge erbracht wurde, sofern dieser Teil nicht unter der Mindestmenge liegt, die in der die Sicherheit vorschreibenden Verordnung oder in Ermangelung einer solchen Vorgabe durch den Mitgliedstaat festgesetzt ist.
(3) Ist keine Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises festgesetzt, so beträgt diese 365 Kalendertage ab dem Endtermin, der für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen ist. Ist kein Endtermin für die Erfüllung der durch die geleistete Sicherheit gedeckten Verpflichtung vorgesehen, so beträgt die Frist für die Erbringung des zur Freigabe der Sicherheit erforderlichen Nachweises 365 Kalendertage ab dem Zeitpunkt, an dem alle Verpflichtungen erfüllt sind.
Die Frist gemäß Unterabsatz 1 darf nicht mehr als 1095 Kalendertage ab dem Zeitpunkt der Leistung der Sicherheit für die betreffende Verpflichtung betragen.
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