Artikel 24 VO (EU) 2022/127

Verfall von Sicherheiten

(1) Eine Verpflichtung gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 ist eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, die für die Ziele der Verordnung, welche sie auferlegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

(2) Bei Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die keine Frist vorgeschrieben ist, verfällt die Sicherheit, sobald die zuständige Behörde die Nichterfüllung feststellt.

(3) Ist die Erfüllung einer Verpflichtung an eine bestimmte Frist gebunden und wird die Verpflichtung erst nach dieser Frist erfüllt, so verfällt die Sicherheit.

In diesem Fall verfällt die Sicherheit unmittelbar zu 10 %, zuzüglich eines auf den Restbetrag angewendeten Prozentsatzes von

a)
2 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn sich die Verpflichtung auf die Einfuhr von Waren in ein Drittland bezieht,
b)
5 % je Kalendertag, um den die Frist überschritten wurde, wenn die Verpflichtung damit zusammenhängt, dass die Erzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen.

(4) Wird eine Verpflichtung fristgerecht erfüllt, und ist für die Vorlage des Nachweises über die Erfüllung eine bestimmte Frist vorgegeben, so verfällt die für diese Verpflichtung geleistete Sicherheit für jeden Kalendertag, um den diese Frist überschritten wird, nach der Formel 0,2/Frist in Tagen unter Berücksichtigung von Artikel 26.

Besteht der Nachweis gemäß Unterabsatz 1 in der Vorlage einer ausgeschöpften oder abgelaufenen Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz, so verfällt die Sicherheit zu 15 %, wenn der Nachweis nach der vorgegebenen Frist gemäß Unterabsatz 1, aber spätestens am 730. Kalendertag nach Ablauf der Lizenz übermittelt wird. Nach diesen 730 Kalendertagen verfällt der Restbetrag der Sicherheit in voller Höhe.

(5) Der Betrag der einbehaltenen Sicherheit wird auf den nächstliegenden Betrag in Euro oder in der jeweiligen Landeswährung abgerundet.

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