Artikel 29 VO (EU) 2022/127

Handel mit Drittländern

(1) Für Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie Ausfuhrsteuern, die nach dem die Gemeinsame Agrarpolitik betreffenden Unionsrecht in Euro festgesetzt werden und von den Mitgliedstaaten in Landeswährung zu erheben sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 anzuwenden ist.

(2) Für die nach dem Agrarrecht der Union für den Handelsverkehr mit Drittländern in Euro ausgedrückten Preise und Beträge ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.

(3) Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse, anhand dessen der Einfuhrpreis festgesetzt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.

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