Artikel 30 VO (EU) 2022/127
Spezifische Beihilfen
(1) Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 32 und 33 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.
(2) Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die Beihilfe im Rahmen des betreffenden Vertrags gewährt wird.
(3) Für die nicht in den Absätzen 1 und 2 sowie den Artikeln 32 und 33 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der letzte Tag der Frist für die Einreichung von Anträgen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.