Artikel 32 VO (EU) 2022/127
Beträge und Zahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms
Für die Beihilfe zur Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.