Artikel 33 VO (EU) 2022/127

Förderung mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung

Für gemäß Titel III Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115 gezahlte Fördermittel zur Entwicklung des ländlichen Raums und für Zahlungen im Zusammenhang mit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem der Beschluss zur Gewährung der Beihilfe gefasst wird.

Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.

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