Artikel 34 VO (EU) 2022/127

Andere Beträge und Preise

Für nicht in den Artikeln 30 bis 33 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die im Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:

a)
bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
b)
bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
c)
bei Rücknahmen von Erzeugnissen der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;
d)
bei Vorhaben der Nichternte und der Ernte vor der Reifung der Tag, an dem das Vorhaben der Nichternte bzw. der Ernte vor der Reifung durchgeführt wird;
e)
für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;
f)
für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;
g)
für Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden.

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