Artikel 36 VO (EU) 2022/127

Sicherheiten

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit geleistet wird.

Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

a)
Für Sicherheiten im Zusammenhang mit Vorschusszahlungen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit geleistet wird.
b)
Für Sicherheiten im Zusammenhang mit den im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.
c)
Für Sicherheiten im Zusammenhang mit der Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

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