Artikel 37 VO (EU) 2022/127
Bestimmung des Wechselkurses
Ist im Unionsrecht ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.
Der anzuwendende Wechselkurs ist jedoch
- a)
- für die in Artikel 29 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- b)
- für im Rahmen von Vorhaben der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) ergibt.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 1).
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